O., N. 20 zu Art. 217). Der Angeklagte hat sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht anerkannt, dass er der Unterhaltspflicht gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Unterrheintal vom 12. Januar 1996 gegenüber seiner Tochter nicht nachgekommen ist. Zu seiner Verteidigung bringt der Angeklagte einerseits gesundheitliche Probleme vor, konkret erwähnt er vor Obergericht Probleme mit dem Bein, der Galle und der Bauchspeicheldrüse. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte während des gesamten Strafverfahrens kein Arztzeugnis eingereicht, welches eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit belegen würde.