Bosshard, Basler Kommentar, StGB I, N. 5 zu Art. 217). Der Schuldner kann sich auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (Stefan Trechsel, Schweizerisches. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 217). In allen Fällen sind rechtskräftige Zivilurteile über Unterhalts- und Unterstützungspflichten für den Strafrichter verbindlich (Thomas Bosshard, a.a.O., N. 20 zu Art. 217).