als Inhaber einer - wenn auch kleinen - Einzelfirma muss zumindest als geschäftsgewohnt bezeichnet werden, was bei der vorliegenden Beurteilung als Massstab zu nehmen ist. Spätestens nach Erhalt der Bestellung von mehreren Notebooks hätte er vor deren Auslieferung Abklärungen zur Zahlungsfähigkeit des Bestellers treffen müssen. Dies hat er nicht getan, sondern übergab X. sogar noch zwei weitere Lieferungen. Zusammenfassend ist auch bezüglich dieses Tatbestandes festzuhalten, dass X. bezüglich der mit dem Geschädigten Sch. getätigten Geschäfte keine Arglist und folglich auch kein Betrug angelastet werden kann.