Für die vorher getätigten Warenlieferungen ist das behauptete SMS deshalb nicht von Belang. Bei der vorliegenden Geschäftsbeziehung fällt auf, dass es seitens von X. praktisch bereits ausreichte, dass er seriös und sicher auftrat, um Warenlieferungen grösseren Umfangs zu erwirken. Dies war, wie bereits erwähnt, nur dank der Tatsache möglich, dass der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete. Sch. als Inhaber einer - wenn auch kleinen - Einzelfirma muss zumindest als geschäftsgewohnt bezeichnet werden, was bei der vorliegenden Beurteilung als Massstab zu nehmen ist.