und zeugt ebenfalls von der Vertrauensseligkeit und Naivität des Geschädigten. Keine Rolle spielt in casu der Faktor „Zeit“. Der Geschädigte behauptet in diesem Zusammenhang, X. habe ihm nach Erhalt der bestellten Geräte ein SMS geschickt: „Hallo Sch. Brauche auf die Schnelle 50 Notebooks.“ Dieser Aufforderung kam der Geschädigte in der Folge nicht nach und bestand nach seinen Aussagen auf der vorgängigen Bezahlung der offenen Rechnungen. Für die vorher getätigten Warenlieferungen ist das behauptete SMS deshalb nicht von Belang.