Aus diesen Aussagen des Geschädigten folgt, dass er sich vom Auftreten von X. blenden liess und sämtliche Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr überging. Angesichts eines von Sch. behaupteten Auftragsvolumens von sage und schreibe 50 Notebooks hätte vom Inhaber einer kleinen Einzelfirma erwartet werden können, dass er vor der Lieferung der Ware Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers einziehen würde. Eine einfache Anfrage beim Betreibungsamt wäre schnell, diskret und ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Bei diesem Geschäft aus dem üblichen Rahmen fällt weiter die Übergabe der Geräte auf dem ausserhalb des Dorfzentrums gelegenen Parkplatz der “Alten Mühle“ in Wolfhalden auf