Des Weiteren erhielt Sch. einen Flyer betreffend eine Party im Z., organisiert von der C. Dazu gab der Geschädigte gegenüber der Kantonspolizei an, aufgrund dieses Flyers sei er davon ausgegangen, dass dies mit rechten Dingen zu und her gehe. X. habe einen sehr seriösen Eindruck auf ihn gemacht. Er habe sich verbal sehr gut verkaufen können und sei sehr gepflegt dahergekommen, mit Anzug. Aus diesen Aussagen des Geschädigten folgt, dass er sich vom Auftreten von X. blenden liess und sämtliche Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr überging.