ein neuer Kunde und der Kontakt ein erstmaliger. Ausserdem ging es bei den Telefonaten zwischen ihnen nie um private Fragen, sondern einzig um die Warenlieferungen und Fragen rund um die Installation der Geräte. Zwischen diesen beiden Personen liegt daher kein besonderes Vertrauensverhältnis vor. Im Weiteren hat X. den Geschädigten nicht von der Überpüfung seiner Angaben bzw. von einer Bonitätsprüfung abgehalten. Obwohl X. ihm eine Visitenkarte der C. überreichte, hielt es Sch. nicht für angezeigt, nähere Erkundigungen über ihn bzw. dessen Firma einzuholen. Des Weiteren erhielt Sch.