eine allfällige Bestellung von 50 Notebooks in Aussicht gestellt hätte, darin mitnichten ein Lügengebäude erblickt werden könnte. Das Gleiche müsste bezüglich der angeblichen Angaben von X., die Geräte seien für seine Mitarbeiter bestimmt, gelten. Diese Aussagen stellen klar einfache Lügen dar, aber noch kein raffiniertes Lügenkonstrukt. Dagegen muss sich Sch. - analog dem Fall U. - das Nichtbeachten elementarster Sicherheitsmassnahmen im Geschäftsverkehr vorhalten lassen. Für Sch. war X. ein neuer Kunde und der Kontakt ein erstmaliger.