Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C., K. und P. für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant sind. Bejaht man, wie dies die Vorinstanz tut, eine Täuschung des Geschädigten bezüglich Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft von X., stellt sich auch bei den Warenbestellungen von Sch. die Frage nach der Arglist. Das Obergericht gelangt indessen einhellig zum Schluss, dass selbst für den Fall, dass X. gegenüber Sch. eine allfällige Bestellung von 50 Notebooks in Aussicht gestellt hätte, darin mitnichten ein Lügengebäude erblickt werden könnte.