X. bestritt vor dem Verhörrichter, gegenüber Sch. von einer Bestellung im Umfang von 50 Notebooks geredet zu haben. Er habe aber für Mitarbeiter bestellt, die Namen könne er nennen und jeder einzelne Mitarbeiter hätte die Computer bezahlen müssen. Dies seien C., K. und St. Es sei richtig, dass er bestellt und die Waren entgegengenommen habe und dass die Rechnungen an ihn gerichtet gewesen seien. Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C., K. und P. für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.