Nachdem dem Obergericht, wie erwähnt, keinerlei Angaben zu den Hintergründen der Bestellung vorliegen, ist eine Beurteilung, insbesondere des Tatbestandselementes der arglistigen Täuschung, nicht möglich. X. ist dementsprechend vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 2. Appellationsverfahren 2 Zu beurteilen sind im Lichte von Art. 146 StGB wiederum Warenbestellungen von X., in diesem Fall bei Sch. von der Firma Sch. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen von Art. 146 StGB kann auf eine Wiederholung verzichtet und auf die entsprechenden, vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. X. bestritt vor dem Verhörrichter, gegenüber Sch.