Somit stellt sich die Frage, ob diese Handlung als Betrugsversuch zu werten ist. Unter Verweis auf die vorstehend aufgeführten rechtlichen Voraussetzungen ist festzuhalten, dass über die konkreten Umstände des Bestellungsversuchs nichts bekannt ist. Wie bereits dargelegt, stellt die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, obwohl der Besteller zahlungsunfähig ist, zwar eine Täuschung des Vertragspartners dar, aber noch nicht zwingend eine arglistige Täuschung. Nachdem dem Obergericht, wie erwähnt, keinerlei Angaben zu den Hintergründen der Bestellung vorliegen, ist eine Beurteilung, insbesondere des Tatbestandselementes der arglistigen Täuschung, nicht möglich.