Daran änderte auch sein schlechter Gesundheitszustand nichts, welcher ihn bis zum Auftreten von X. offensichtlich nicht daran hinderte, jahrelang einen kleinen Handel mit Elektronikgeräten zu betreiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. den Geschädigten zwar bezüglich seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit getäuscht hat, aber nicht arglistig, so dass das Vorliegen eines Betrugstatbestandes zu verneinen ist. 1.2 Firma S. X. hat am 5. Oktober 2003 bei der Firma S. das Gerät „Panasonic SC-ST1“ zum Preis von Fr. 2'139.22 bestellt. Somit stellt sich die Frage, ob diese Handlung als Betrugsversuch zu werten ist.