Geschäftstätigkeit des Geschädigten - nach eigenen Aussagen verfügte er lediglich über einen Kundenstamm von 10 bis 12 Privatpersonen - war zwar sehr bescheiden. Andererseits führte er seine im Handelsregister eingetragene Firma, die M., bereits seit 1994, notabene im fraglichen Zeitpunkt seit 9 Jahren. Trotz seiner bescheidenen Geschäftstätigkeit, ob diese Gewinn abwarf oder nicht, konnte U. daher nicht als gänzlich „geschäftsunerfahren“ bezeichnet werden. Daran änderte auch sein schlechter Gesundheitszustand nichts, welcher ihn bis zum Auftreten von X. offensichtlich nicht daran hinderte, jahrelang einen kleinen Handel mit Elektronikgeräten zu betreiben.