Stattdessen lieferte er unter Ausserachtlassung sämtlicher Vorsichtsmassnahmen an einen unbekannten Kunden grössere Warenmengen und hielt sich insbesondere nicht an seine eigenen Geschäftsbedingungen, welche für Neukunden Barzahlung bei Abholung oder Vorauskasse bzw. Nachnahme bei Lieferung vorsehen. X. seinerseits nahm das relativ hohe Risiko, dass seine Zahlungsunfähigkeit jederzeit entdeckt werden könnte, bewusst in Kauf und nur dank der Unvorsichtigkeit des Geschädigten glückte es ihm, tatsächlich Warenlieferungen zu erwirken. Bei dieser Einschätzung bleibt es, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Geschädigte nach seinen Aussagen psychisch angeschlagen und IV-Rentner ist. Die