Bezeichnenderweise erklärte der Geschädigte gegenüber der Stadtpolizei, wenn er die Homepage zu diesem Zeitpunkt gesehen hätte, wäre es vermutlich nicht so weit gekommen. Auch angesichts der mit dem Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Geschäftsreise von X. nach Deutschland erzeugten Dringlichkeit hätten bei U. sämtliche Alarmglocken läuten und ihn zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Stattdessen lieferte er unter Ausserachtlassung sämtlicher Vorsichtsmassnahmen an einen unbekannten Kunden grössere Warenmengen und hielt sich insbesondere nicht an seine eigenen Geschäftsbedingungen, welche für Neukunden Barzahlung bei Abholung oder Vorauskasse bzw. Nachnahme bei Lieferung vorsehen.