Die Beteiligten kannten sich vor dem 21. Juni 2003 nicht und die zwischen dem 21. und dem 24. Juni 2003 geführten Telefongespräche hatten einzig Bestellungen zum Inhalt. Hingegen muss sich der Geschädigte unter dem Titel „Opfermitverantwortung“ vorwerfen lassen, dass er trotz des erheblichen Bestellungsumfangs in leichtfertiger und geradezu blauäugiger Weise weder Nachforschungen über die Firma C. anstellte noch eine Anfrage beim Betreibungsamt machte. Insbesondere ein Anklicken der Webseite der Firma von X. hätte auf mühelose und schnelle Art eine erste Abklärung gestattet.