mehreren aneinandergereihten einfachen Lügen ausgegangen werden. Dies gilt im Übrigen auch für die ebenfalls nicht belegte angebliche Aussage von X., wonach „ihn kleine Firmen gross gemacht hätten, weshalb er diesen nun mit Aufträgen danken wolle“. Liegen lediglich einfache falsche Angaben vor, stellt sich die Frage nach deren Überprüfbarkeit. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen X. und U. kann aufgrund der Tatumstände ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die Beteiligten kannten sich vor dem 21. Juni 2003 nicht und die zwischen dem 21. und dem 24. Juni 2003 geführten Telefongespräche hatten einzig Bestellungen zum Inhalt.