Selbst für den Fall, dass die Umstände der Warenbestellungen von X. vom Geschädigten zutreffend dargelegt worden wären, könnten in den angeführten Äusserungen von X. nach Ansicht des Obergerichtes weder ein ganzes Gebäude von raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juli 2006, 6S.74/2006) noch besondere Machenschaften erblickt werden. Vielmehr müsste bezüglich Aussagen wie „bei der C. handle es sich um eine grössere und erfolgreiche Firma in der Fotoproduktion“, „es stehe unmittelbar ein Geschäftsanlass in Deutschland bevor“ sowie dem Schweigen von X. auf die Frage nach seiner Zahlungsfähigkeit von