den Angaben dieses Mannes geglaubt. X. bestreitet, sich als Geschäftsführer einer grösseren liquiden Firma vorgestellt zu haben und er bestreitet auch, dass U. ihn nach seiner Zahlungsunfähigkeit gefragt habe. Selbst für den Fall, dass die Umstände der Warenbestellungen von X. vom Geschädigten zutreffend dargelegt worden wären, könnten in den angeführten Äusserungen von X. nach Ansicht des Obergerichtes weder ein ganzes Gebäude von raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juli 2006, 6S.74/2006) noch besondere Machenschaften erblickt werden.