Dem Computerausdruck der E-Mail- Bestellung vom 21. Juni 2003 kann entnommen werden, dass X. die E-Mail-Adresse Y. verwendete und als Bestellerin seine Firma C. aufführte. Als gewünschte Versandart wurde „Eilpaketdienst“ eingesetzt und als Zahlungsart „Rechnung“. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von X. kamen dem Geschädigten nach seinen eigenen Aussagen erst, als die Zahlungsfrist von 10 Tagen verstrich und er X. eine erste und eine zweite Mahnung geschickt hatte. Erst dann sah er sich die Webseite der Firma von X. an und informierte sich bei einer Inkassofirma über die Bonität von X.