Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Juli 2006, 6S.74/2006, Erw. 2.1.2; siehe auch Urteil desselben Gerichtes vom 24. Juni 2005, 6S.123/2005, Erw. 2.1; BGE 126 IV 172). Unbestrittenermassen hat X. beim Geschädigten U. die erste Bestellung per E-Mail und die darauf folgenden Bestellungen telefonisch getätigt. Dem Computerausdruck der E-Mail- Bestellung vom 21. Juni 2003 kann entnommen werden, dass X. die E-Mail-Adresse Y. verwendete und als Bestellerin seine Firma C. aufführte.