Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Einer eingehenden Prüfung bedarf hingegen die Frage, ob in casu die Täuschung des Geschädigten arglistig - wie dies Art. 146 StGB voraussetzt - erfolgte. Art. 146 erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. In dieser Einschränkung kommt die Opferselbstverantwortung zum Ausdruck: „Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen sollen, soll nicht den Strafrichter anrufen.“ (Gunther Arzt, Basler Kommentar, StGB II, N. 50 zu Art. 146).