hat. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer u.a. in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die folgenden Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten sind: Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Irrtum und Täuschung über Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.