Sachverhalt: Appellationsverfahren 1: Im Zeitraum vom 21. bis 24. Juni 2003 bestellte X. für seine Firma C. per E-Mail und Telefon bei der Firma M., Einzelfirma des Geschädigten U., Digitalkameras, Compact-Flash-Cards und Notebooks im Gesamtwert von Fr. 24'690.--. X. bezahlte die bestellte Ware nicht, sondern verkaufte sie unmittelbar nach Erhalt weiter. U. erstattete am 25. Juli 2003 Strafanzeige bei der Stadtpolizei Zürich wegen Betrugs. Am 7. Oktober 2003 wurde bei X. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die polizeiliche Auswertung des dabei sichergestellten Computers von X. ergab, dass dieser am 5. Oktober 2003 per E-Mail bei der Firma S. ein DVD-Gerät bestellt hatte.