erachten die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation für nicht zulässig, weil das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eine solches Vorgehen nicht vorsieht. Mit Auflösung tritt die Gesellschaft in Liquidation (Art. 738 OR) und der Gesellschaftszweck beschränkt sich auf die Liquidation (Art. 739 OR). Die Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 737 OR) bzw. kann vom Richter durch Verfügung zur unmittelbaren Eintragung angewiesen werden (Art. 59 Abs. 2 HRegV). Der Auflösungsbeschluss führt noch nicht zur Beseitigung bzw. Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Das Handelsregister führt das Verfahren analog nach Art. 86 HRegV selbst weiter. KGP 26.05.2006