Die Gesuchsgegnerin ist der Aufforderung indes nicht nachgekommen. Der Gesetzgeber hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen an das rechtswidrige Verhalten einer Gesellschaft geknüpft, die keine Revisionsstelle ernennt und auch keinen Kostenvorschuss für die Ernennung einer solchen leistet. Diesbezüglich besteht eine echte Gesetzeslücke, die der Richter in freier richterlichen Rechtsfindung zu schliessen hat (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Es muss verhindert werden, dass eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle zum Schaden von Gläubigern und Aktionären weiter wirtschaften kann. Dieses kann nur mit der Auflösung erreicht werden (ZR 1995 Nr. 42; SG GVP 1995 Nr. 41; ZR 1996 Nr. 41; BJM 1999 S. 259 ff.;