Keine Revisionsstelle wird ohne Entgelt ein Mandat annehmen und die Revisorentätigkeit aufnehmen. Für diesen Fall hat der Richter Vorkehrungen zu treffen, damit der zu ernennenden Revisionsstelle für die Entschädigung ihrer Bemühungen genügend Sicherheit geleistet wird. Mit Verfügung vom 7. April 2006 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, für die mutmasslich entstehenden Kosten einen Barvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- zu leisten (Art. 79 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist der Aufforderung indes nicht nachgekommen.