, Zürich 1999, S. 147 Rz. 652). Bei der Ernennung einer Revisionsstelle von Gesetzes wegen tritt der Entscheid des Richters an die Stelle der fehlenden Willenserklärung der rechtswidrig organisierten juristischen Person. Das dabei angestrebte Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der Revisionsstelle scheitert aber dann, wenn die dafür benötigten Mittel zugunsten der Revisionsstelle seitens der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden. Keine Revisionsstelle wird ohne Entgelt ein Mandat annehmen und die Revisorentätigkeit aufnehmen.