Dem Mitverschulden des Klägers scheint daher insgesamt mit einer Reduktion der Entschädigung um einen Monatslohn ausreichend Rechnung getragen. Zugunsten der Beklagten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen fortgesetzt hätte. Als erstellt zu gelten hat weiter, dass der Kläger am Arbeitsplatz in H. für ein volles Pensum nicht mehr genügend ausgelastet war und - angesichts der Probleme, den Kläger in F. einzusetzen - auch wirtschaftliche Gründe eine Kündigung nahe legten. Dieses Moment rechtfertigt eine weitere Reduktion der Entschädigung um einen halben Monatslohn.