454, mit vielen Nachweisen). Eine Vergütung kann jedoch bei entsprechender ausdrücklicher oder konkludenter Abmachung, oder, wenn der Empfänger dieser Leistung daraus einen tatsächlichen Gewinn zieht, verlangt werden (Pr 84 [1995] Nr. 12). Eine Vergütungspflicht kann zwar auch stillschweigend vereinbart werden (Art. 1 Abs. 2 OR); dies ist aber grundsätzlich nicht zu vermuten (Gauch, a.a.O., Rz. 448).