Aus den Erwägungen: 1. Der Kläger macht geltend, er habe vom Beklagten mündlich einen Auftrag zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Renovationsarbeiten an einer Liegenschaft erteilt erhalten. Der Beklagte bestreit dies und bringt vor, der Kläger habe ihm auf eigenes Ersuchen hin eine Offerte eingereicht. Die Offerte des Klägers sei nur eine von Mehreren gewesen. 2. Nach Lehre und Rechtsprechung sind die mit der Erstellung einer Offerte verursachten Kosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 454, mit vielen Nachweisen).