Zusammenfassend könnte man sagen, dass die fehlende Wahrnehmung der Führungsverantwortung durch die Organe der Beklagten die negative Entwicklung beim Kläger überhaupt erst ermöglichte. Mithin hat sich die Beklagte letztlich selbst in eine Position manövriert, in der sie nur noch mit einer ultimativen Massnahme, d.h. einer Kündigung, reagieren konnte. Dem Mitverschulden des Klägers scheint daher insgesamt mit einer Reduktion der Entschädigung um einen Monatslohn ausreichend Rechnung getragen. Zugunsten der Beklagten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen fortgesetzt hätte.