Im vorliegenden Fall hat das Verhalten der Beklagten, welche die oben genannten „Verfehlungen“ des Klägers jahrelang ohne spürbare Konsequenzen hinnahm und es versäumte, diesen unmissverständlich, z.B. durch eine schriftliche Abmahnung, auf seine Pflichten aufmerksam zu machen, nach Auffassung des Obergerichts letztlich aber nicht unwesentlich zur Eskalation des Arbeitsverhältnisses beigetragen. Zusammenfassend könnte man sagen, dass die fehlende Wahrnehmung der Führungsverantwortung durch die Organe der Beklagten die negative Entwicklung beim Kläger überhaupt erst ermöglichte.