Dazu kamen offensichtliche Probleme, mit anderen Mitarbeitern der Beklagten im Team zu arbeiten bzw. sich in ein Team zu integrieren. Ohne das Verhalten des Klägers bagatellisieren zu wollen, misst das Obergericht diesem nicht dieselbe Schwere zu wie die Vorinstanz. Dabei verkennt es nicht, dass die einzelnen Ereignisse für sich zwar relativ gravierend sind und unter anderen Umständen eine namhafte Herabsetzung der Entschädigung zu begründen vermöchten.