Diese ist indessen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Auch wenn die Zeugen Ch.S. und F.O. die beruflichen Kenntnisse des Klägers (teilweise) wertschätzten und ihn nicht durchwegs schlecht machten, darf doch der Umstand nicht vernachlässigt werden, dass sie der Beklagten, mit der zumindest im Fall von F.O. immer noch ein Arbeitsverhältnis besteht, wesentlich näher stehen. Weiter ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Bestätigung wie auch der Aussage von Ch. S., dass sein persönliches Verhältnis gegenüber dem Kläger belastet ist. Das zeigt sich zum Beispiel dort, wo der Zeuge ausführt, er habe Herrn W. sen. bereits im Jahre 2000 vorgeschlagen, den Kläger zu entlassen oder ihn in