Ob er das Entlassungsschreiben am Arbeitsplatz des Klägers deponierte oder es an die Wohnadresse schickte, macht nach Auffassung des Obergerichts keinen Unterschied. Auch die Formulierung der Kündigung ist nicht zu beanstanden. Das Kriterium der Art und Weise, wie die Entlassung ausgesprochen wurde, hat auf die Höhe der Entschädigung somit keinen Einfluss. Es bleibt das geltend gemachte Mitverschulden des Klägers an der Kündigung zu prüfen. Die Nähe eines Zeugen zu einer Partei hat nicht von vorneherein die Unverwertbarkeit seiner Aussage zur Folge. Diese ist indessen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.