Diese Faktoren allein würden nach Auffassung des Obergerichtes eine Entschädigung in der maximalen Höhe von sechs Monatslöhnen rechtfertigen. Zu berücksichtigten sind indessen auch die folgenden Umstände: Entgegen den Vorbringen des Klägers vermag das Obergericht in der Art und Weise der Kündigung selbst keine Missbräuchlichkeit zu erkennen. Erstellt ist nämlich, dass der Kläger das Gespräch mit dem Verwaltungsratspräsidenten M. W. verweigerte. Diesem blieb somit nur die Möglichkeit einer schriftlichen Kündigung. Ob er das Entlassungsschreiben am Arbeitsplatz des Klägers deponierte oder es an die Wohnadresse schickte, macht nach Auffassung des Obergerichts keinen Unterschied.