Als notorisch darf auch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gewertet werden, da er ungeachtet dessen, welche Sozialversicherung letztlich einspringt (ALV, IV, Taggeldversicherung) immer eine gewisse finanzielle Einbusse hinzunehmen hat. Als überdurchschnittlich kann sodann die Enge der arbeitsvertraglichen Beziehungen bezeichnet werden, nachdem der Kläger mit seiner Familie während Jahrzehnten auch eine Wohnung der Personalfürsorgestiftung der Beklagten bewohnte. Diese Faktoren allein würden nach Auffassung des Obergerichtes eine Entschädigung in der maximalen Höhe von sechs Monatslöhnen rechtfertigen.