336a OR). Faktoren, welche vorliegend für eine Erhöhung der „Einsatz-Entschädigung“ von drei Monatslöhnen sprechen, sind sicher die ausserordentlich lange Dauer des Arbeitsverhältnisses (mehr als 30 Jahre), das Alter des Klägers (zur Zeit der Kündigung 59 ½ Jahre), die dadurch erschwerte Wiedereingliederung und die ungleichen finanziellen Verhältnisse der Parteien. Als notorisch darf auch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gewertet werden, da er ungeachtet dessen, welche Sozialversicherung letztlich einspringt (ALV, IV, Taggeldversicherung) immer eine gewisse finanzielle Einbusse hinzunehmen hat.