In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren wurde die Entschädigung deshalb auf 1 ½ Monatslöhne festgesetzt. 3. Die von der Vorinstanz übernommene Praxis der Basler Gerichte (BJM 2003, S. 308 ff.), welche bei der Berechnung der Entschädigung von drei Monatslöhnen ausgehen und diesen Betrag dann in Berücksichtigung der verschiedenen spezifischen Faktoren erhöhen oder ermässigen, erscheint dem Obergericht ebenfalls als sinnvoll und es wird diesen Ansatz bei der nachfolgenden Bemessung der Entschädigung anwenden (a.M. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu Art. 336a OR).