Entsprechend beurteilte es das Mitverschulden des Klägers an der Kündigung als gross. Auch wenn der Streit über den Parkplatz damals unmittelbarer Anlass zur Kündigung gewesen und diese deshalb als missbräuchlich anzusehen sei, lasse die Vorgeschichte, die Umstände der Situation und die Vorgehensweise der Beklagten diese Missbräuchlichkeit nicht als schwer erscheinen. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren wurde die Entschädigung deshalb auf 1 ½ Monatslöhne festgesetzt.