S. und F.O. aus, die übereinstimmend die Eigensinnigkeit und Sturheit des Klägers, die zeitweise Arbeitsverweigerung, das Verunmöglichen der internen Zusammenarbeit, das offenbar übersteigerte Hetzen und Schimpfen gegenüber Mitarbeitern, das Missachten von Weisungen des Arbeitgebers und gesetzlichen oder verbandsinternen Regelungen beschrieben hatten. Entsprechend beurteilte es das Mitverschulden des Klägers an der Kündigung als gross.