Für eine Erhöhung sprachen nach Auffassung des Kantonsgerichtes die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Klägers (zur Zeit der Kündigung 59 ½ Jahre) und die dadurch schwierigere Wiedereingliederung, die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ungleichen finanziellen Verhältnisse der Parteien. Zu Gunsten der Beklagten wurde die Bereitschaft gewertet, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen fortzusetzen. Das Kantonsgericht ging weiter von der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Ch.S. und F.O.