336a OR hat einen doppelten Zweck. Sie dient einerseits der Bestrafung des Kündigenden und andererseits der Wiedergutmachung für den Entlassenen. Die Wiedergutmachung besteht insoweit nicht aus einem Schadenersatz im klassischen Sinne, als sie auch dem Opfer zukommen kann, das keinen Schaden erleidet. So nähert sie sich der Funktion einer Konventionalstrafe. Der Richter setzt die Entschädigung nach seinem Ermessen unter Würdigung aller Umstände fest.