Aus den Erwägungen: 1. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. Die Anschlussappellation ist demzufolge abzuweisen. 2. Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände (Art. 4 ZGB) festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Die Entschädigung gemäss Art.