Der Kläger wehrte sich gegen beide Kündigungen. Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse von Appenzell A.Rh. hob daraufhin am 9. Juli 2003 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Missbräuchlichkeit auf. Dieser Entscheid wurde vom Obergerichtspräsidenten von Appenzell A.Rh. am 23. Februar 2004 geschützt. Der Entscheid des Obergerichtspräsidenten ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger verlangt nun wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen à Fr. 6'000.--.