Im Frühjahr 2003 spitzte sich der Konflikt insbesondere bezüglich eines vom Kläger zusätzlich benutzten Parkplatzes und der Renovation seiner Wohnung zu. Nur wenige Stunden nach einer mündlichen Auseinandersetzung zwischen M.W., dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, und dem Kläger, in welcher es unter anderem auch um den erwähnten Parkplatz ging, sprach die Beklagte am 6. Mai 2003 sowohl die Kündigung des Miet- als auch diejenige des Arbeitsvertrages, je auf den 31. August 2003, aus. Die Kündigung des Mietverhältnisses auf dem amtlichen Formular erfolgte am 16. Mai 2003. Der Kläger wehrte sich gegen beide Kündigungen.