Erhält der Arbeitnehmer den vereinbarten Nettolohn, so kann er keine weiteren Zahlungen z.B. mit der Begründung verlangen, der Arbeitgeber habe den verbuchten Bruttolohn fehlerhaft zu hoch errechnet (JAR 1983, S. 94). Bei einer vereinbarten Nettolohnzahlung hat der Arbeitnehmer also in jedem Falle Anspruch auf den Nettobetrag ohne jeglichen Abzug, während die Schwankungen in den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen oder gegebenenfalls Quellensteuern durch den Arbeitgeber aufzufangen sind. Im vorliegenden Falle sind bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge des Klägers wegen seiner Arbeitsunfähigkeit BVG-Beiträge wegen der vorübergehenden Prämienbefreiung weggefallen.